Rechtliches
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Setnetz GmbH, Eidelstedter Weg 259c, 25469 Halstenbek.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung und den Verkauf von Gegenständen sowie für die damit zusammenhängenden Dienst- und Werkleistungen der Setnetz GmbH. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Für Verträge mit Verbrauchern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Setnetz GmbH, Eidelstedter Weg 259c, 25469 Halstenbek (nachfolgend „Setnetz“), und ihren Vertragspartnern (Mieter, Käufer, Auftraggeber; nachfolgend „Vertragspartner“) über die Vermietung und den Verkauf von Gegenständen – insbesondere Funk-, Netzwerk- und Veranstaltungstechnik, Stromerzeuger, Fahrzeuge, Verbrauchsmaterial und Handelsware – sowie über die damit zusammenhängenden Dienst- und Werkleistungen (insbesondere Transport, Auf- und Abbau, Installation, Glasfaser-Spleißarbeiten, Veranstaltungsstromversorgung und Betreuung durch Fachpersonal).
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher. Mit der Auftragserteilung erklärt der Vertragspartner, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
- Die AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge über Leistungen nach Abs. 1 mit demselben Vertragspartner, ohne dass Setnetz in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
- Individuelle Vertragsabreden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
- Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn Setnetz ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Setnetz in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen annimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von Setnetz sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Annahmefrist versehen sind. Angaben in Preislisten, Katalogen und auf der Website sind keine verbindlichen Angebote.
- Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner ist ein bindendes Angebot. Sie soll in Textform (§ 126b BGB, z. B. per E-Mail) erfolgen. Setnetz kann das Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen; soll die Leistung früher beginnen, endet die Annahmefrist mit dem gewünschten Mietbeginn bzw. Liefertermin. Nach Ablauf der Annahmefrist ist der Vertragspartner an sein Angebot nicht mehr gebunden.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn Setnetz den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Ausführung beginnt, insbesondere durch Bereitstellung oder Übergabe der Miet- oder Kaufgegenstände.
- Für Inhalt und Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung von Setnetz maßgeblich, soweit der Vertragspartner ihr nicht unverzüglich, spätestens vor Mietbeginn bzw. Lieferung, in Textform widerspricht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform festgehalten werden; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 3 Mietzeit und Geschäftszeiten
- Die Mietzeit beginnt an dem vereinbarten Tag, an dem die Mietgegenstände das Lager von Setnetz verlassen (Abholung durch den Vertragspartner oder Transport durch Setnetz), und endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände vollständig im Lager von Setnetz zurückgegeben oder wieder angeliefert werden. Auch bei Transport durch Setnetz sind der Abgang vom Lager und die Wiederanlieferung am Lager maßgeblich. Die Tage der Abholung bzw. Anlieferung und der Rückgabe bzw. Abholung zählen – auch als angebrochene Tage – zur Mietzeit.
- Abrechnungseinheit ist der Miettag (Kalendertag), sofern nicht Wochen-, Monats- oder Pauschalpreise vereinbart sind.
- Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung von Setnetz in Textform. Setzt der Vertragspartner den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB ist ausgeschlossen. Es gilt § 14 Abs. 3.
- Geschäftszeiten von Setnetz im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein.
§ 4 Preise
- Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, hilfsweise die bei Vertragsschluss gültige Preisliste von Setnetz. Sonderpreise und Nachlässe gelten nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausgewiesen sind.
- Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Lager Halstenbek.
- Transport, Verpackung, Auf- und Abbau, Betreuung durch Fachpersonal, Verbrauchsmaterial, Kraftstoff sowie sonstige Nebenleistungen sind im Mietpreis nicht enthalten und werden gesondert nach Vereinbarung, hilfsweise nach Preisliste berechnet (§ 5).
§ 5 Zusätzliche Leistungen
- Zusätzliche Leistungen, insbesondere Transport und Anlieferung, Auf- und Abbau, Installation, Spleiß- und Konfigurationsarbeiten sowie die Betreuung durch Fachpersonal, erbringt Setnetz nur gegen gesondertes Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung. Ist die Höhe des Entgelts nicht vereinbart, gilt die Preisliste von Setnetz, hilfsweise die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).
- Vom Vertragspartner zu vertretende Wartezeiten und Mehraufwand infolge unzureichender Mitwirkung – insbesondere fehlende Zugänge, Stromversorgung, Genehmigungen oder Pläne – werden nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Stundensätzen vergütet.
- Setnetz ist berechtigt, für technische Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen, ohne dies dem Vertragspartner gesondert anzuzeigen. Für Subunternehmer haftet Setnetz wie für eigene Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
§ 6 Zahlung
- Rechnungen von Setnetz sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug zu dem in der Rechnung genannten Zahlungstermin, hilfsweise sofort mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Skonti bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Bei Mietverhältnissen von mehr als einem Monat kann Setnetz monatlich im Voraus abrechnen; bei umfangreichen Leistungen kann Setnetz angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
- Setnetz ist berechtigt, die Überlassung der Miet- oder Kaufgegenstände von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung (Kaution) abhängig zu machen, insbesondere bei Erstaufträgen, bei kurzfristigen Aufträgen oder wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist (§ 321 BGB). Ist Vorkasse vereinbart, erfolgt die Überlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es – auch im unbaren Zahlungsverkehr – nicht auf die Absendung, sondern auf die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto von Setnetz an.
- Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von Setnetz nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind Entgeltforderungen mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) jährlich zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB); zusätzlich schuldet der Vertragspartner die gesetzliche Pauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf einen geschuldeten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird. Sonstige Forderungen werden mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 7 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung bei Miete
- Setnetz überlässt die Mietgegenstände im Lager Halstenbek in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit. Abholung und Rückgabe sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur während der Geschäftszeiten (§ 3 Abs. 4) möglich. Der Abhol- und Rückgabeort wird in der Auftragsbestätigung festgehalten.
- Der Vertragspartner hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit, äußerlich erkennbare Schäden und Funktion zu prüfen. Fehlmengen und erkennbare Mängel sind Setnetz unverzüglich, spätestens vor Inbetriebnahme, in Textform anzuzeigen; nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Anzeige, gelten die Mietgegenstände hinsichtlich erkennbarer Mängel und Fehlmengen als vertragsgemäß und vollständig übergeben (§ 536b BGB entsprechend). Rechte wegen nicht rechtzeitig angezeigter Mängel stehen dem Vertragspartner nicht zu, soweit Setnetz infolge der unterlassenen oder verspäteten Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB). Ein Übergabe- oder Rückgabeprotokoll von Setnetz dient als Nachweis des Zustands; dem Vertragspartner bleibt der Gegenbeweis unbenommen.
- Liegt ein rechtzeitig angezeigter Mangel oder eine Fehlmenge vor, schafft Setnetz nach eigener Wahl durch Reparatur, Austausch oder Nachlieferung gleichwertiger Geräte innerhalb angemessener Frist Abhilfe; bei terminfixen Einsätzen ist angemessen, was unter Berücksichtigung des Einsatzzeitpunkts und der Entfernung zum Einsatzort möglich ist. Gelingt die Abhilfe nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner für die betroffenen Gegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB bleibt unberührt, soweit der Vertragspartner die Störung nicht überwiegend selbst zu vertreten hat. Sind mehrere Gegenstände vermietet, berechtigt der Mangel eines einzelnen Gegenstandes nur dann zur Kündigung des gesamten Vertrages, wenn die Gegenstände als zusammengehöriges System vermietet wurden und der Mangel die Funktion des Systems insgesamt wesentlich beeinträchtigt.
- Setnetz weist im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf Geräte hin, für deren Betrieb wegen ihres technischen Aufwands oder ihrer schwierigen Bedienung der Einsatz von Fachpersonal von Setnetz empfohlen wird. Mietet der Vertragspartner solche Geräte ohne Fachpersonal von Setnetz, haftet Setnetz nicht für Funktionsstörungen, die auf unsachgemäßer Aufstellung, Konfiguration oder Bedienung durch den Vertragspartner oder von ihm eingesetzte Personen beruhen. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
- Die verschuldensunabhängige Haftung von Setnetz auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln ausschließlich nach § 8. Für Mängel und Schäden, die während der Mietzeit durch den Vertragspartner, dessen Personal, Dritte oder äußere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners entstehen, haftet Setnetz nicht. Der Vertragspartner hat Setnetz unverzüglich anzuzeigen, wenn sich während der Mietzeit ein Mangel zeigt oder Vorkehrungen zum Schutz der Mietgegenstände gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich werden (§ 536c Abs. 1 BGB).
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für den geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – insbesondere Frequenzzuteilungen der Bundesnetzagentur für Funkanlagen, Aufstell- und Veranstaltungsgenehmigungen sowie Netzanschlüsse – rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen. Erfolgt die Montage durch Setnetz, hat der Vertragspartner Setnetz die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Setnetz keine Gewähr.
§ 8 Haftung von Setnetz
- Setnetz haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Setnetz, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Setnetz – außer in den Fällen des Abs. 1 – nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, insbesondere die rechtzeitige Überlassung funktionsfähiger Mietgegenstände.
- Im Übrigen ist eine Haftung von Setnetz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Veranstaltungsausfall und Datenverlust – ausgeschlossen. Dies gilt auch für zusätzliche Leistungen nach § 5, insbesondere Transport und Montage. Der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung für anfängliche Mängel nach § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.
- Setnetz haftet nicht für Daten, Zugangsdaten und Konfigurationen, die der Vertragspartner auf gemieteten Netzwerk-, Funk- oder IT-Geräten hinterlässt; die Pflicht zur Sicherung und Löschung regelt § 10 Abs. 5.
- Soweit die Haftung von Setnetz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die Setnetz die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Krieg, terroristische Anschläge, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen und Verbote, Streik und Aussperrung, Ausfall von Telekommunikations- oder Energienetzen sowie nicht von Setnetz zu vertretende Lieferausfälle –, berechtigen Setnetz, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Setnetz informiert den Vertragspartner unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind insoweit ausgeschlossen.
- Dauert die Behinderung länger als vier Wochen oder wird der vereinbarte Einsatztermin dadurch unerreichbar, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Fällt eine Veranstaltung des Vertragspartners aus Gründen höherer Gewalt aus, berechnet Setnetz nur die bereits erbrachten Leistungen sowie nachgewiesene, nicht mehr abwendbare Fremdkosten.
§ 10 Pflichten des Vertragspartners während der Mietzeit
- Der Vertragspartner hat die Mietgegenstände pfleglich und sachgerecht zu behandeln, vor Witterung, Nässe, Verschmutzung, Überlastung, Diebstahl und dem Zugriff Unbefugter zu schützen und die Bedienungs- und Sicherheitshinweise von Setnetz und der Hersteller zu beachten. Reparaturen, technische Veränderungen, das Öffnen von Gehäusen sowie das Entfernen von Kennzeichnungen und Prüfplaketten sind nur mit Zustimmung von Setnetz gestattet. Setnetz beseitigt von ihr zu vertretende Mängel nach § 7; eine Instandhaltungspflicht des Vertragspartners besteht nur bei langfristig vermieteten Gegenständen nach § 15.
- Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen ihrer technischen Bestimmung und ausschließlich von fachkundigen, eingewiesenen Personen aufgestellt, angeschlossen, bedient und abgebaut werden. Mietet der Vertragspartner Geräte ohne Fachpersonal von Setnetz, hat er für die fortwährende Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, insbesondere der Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (u. a. DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 17/18), der Betriebssicherheitsverordnung, der einschlägigen DIN-VDE-Normen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V., der Versammlungsstättenverordnungen der Länder sowie der Herstellervorgaben.
- Der Vertragspartner hat für eine geeignete, ausreichend dimensionierte, abgesicherte und störungsfreie Stromversorgung am Einsatzort zu sorgen (Spannung, Frequenz, Erdung und Überspannungsschutz nach Herstellervorgaben).
- Der Vertragspartner haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung der Mietgegenstände während der Mietzeit einschließlich eines von ihm oder seinen Beauftragten durchgeführten Transports, sofern er nicht nachweist, dass weder er noch seine Mitarbeiter oder von ihm eingesetzte Dritte den Schaden zu vertreten haben. Dies gilt auch für Ausfälle und Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen, Über- oder Unterspannung und Witterungseinflüssen, soweit diese dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners zuzurechnen sind. Zu ersetzen sind die Reparaturkosten, bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert); die Haftung für Beschädigung oder Verlust eines Mietgegenstands ist auf dessen Wiederbeschaffungswert begrenzt. Verbrauchte, defekte oder fehlende Materialien, Teile und Zubehör einschließlich Kleinteilen werden zum Wiederbeschaffungswert berechnet.
- Der Vertragspartner hat eigene Daten, Zugangsdaten und Konfigurationen auf gemieteten Netzwerk-, Funk- oder IT-Geräten vor der Rückgabe zu sichern und zu löschen. Setnetz ist berechtigt, zurückgegebene Geräte auf den Auslieferungszustand zurückzusetzen.
- Der Vertragspartner stellt Setnetz von Ansprüchen Dritter – einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner oder von ihm eingesetzte Personen die Mietgegenstände vertragswidrig, unsachgemäß oder unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen oder behördliche Auflagen verwendet haben, es sei denn, der Schaden ist von Setnetz zu vertreten. Der Vertragspartner informiert Setnetz unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und unterstützt Setnetz bei deren Abwehr.
§ 11 Versicherung
- Die Mietgegenstände sind über eine von Setnetz unterhaltene Elektronik-Versicherung versichert. Beteiligt sich der Vertragspartner nach Vereinbarung an der Versicherungsprämie, haftet er für Schäden, die von dieser Versicherung nach den ihr zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE, auf Anfrage erhältlich) gedeckt sind, nur bis zur Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 € netto je Schadenfall; eine weitergehende Inanspruchnahme des Vertragspartners für diese Schäden erfolgt nicht.
- Die Haftungsreduzierung nach Abs. 1 gilt nicht für Schäden, die der Vertragspartner oder von ihm eingesetzte Personen vorsätzlich verursacht haben, für von der Versicherung nicht gedeckte Schäden sowie für Schäden, die den Leistungsumfang der Versicherung übersteigen; insoweit bleibt die Haftung nach § 10 Abs. 4 in vollem Umfang bestehen. Bei grob fahrlässiger Verursachung ist Setnetz berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Besteht für den Schaden eine Versicherung des Vertragspartners, hat er diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- Beteiligt sich der Vertragspartner nicht nach Abs. 1 an der Versicherungsprämie, ist er verpflichtet, das mit den Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) für die Dauer der Mietzeit ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern und dies Setnetz auf Verlangen nachzuweisen.
- Der Vertragspartner hat jeden Schadenfall Setnetz unverzüglich in Textform anzuzeigen, bei Diebstahl, Einbruch oder Raub zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und diese Setnetz vorzulegen sowie bei der Aufklärung des Schadens mitzuwirken. Verletzt der Vertragspartner diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig und ist dies für den Eintritt oder den Umfang des Schadens oder für dessen Feststellung ursächlich, entfällt die Haftungsreduzierung nach Abs. 1 in dem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang.
§ 12 Rechte Dritter, Untervermietung
- Die Mietgegenstände bleiben Eigentum von Setnetz. Der Vertragspartner darf sie nicht veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen oder ohne vorherige Zustimmung von Setnetz in Textform Dritten überlassen oder untervermieten (§ 540 BGB). Der Einsatz für eigene Kunden des Vertragspartners, etwa auf einer von ihm ausgerichteten oder betreuten Veranstaltung, ist keine Überlassung an Dritte, solange der Vertragspartner die Verfügungsgewalt über die Mietgegenstände behält.
- Der Vertragspartner hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Werden sie dennoch gepfändet oder in anderer Weise von Dritten in Anspruch genommen, hat der Vertragspartner Setnetz unverzüglich unter Überlassung aller erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen und Dritte auf das Eigentum von Setnetz hinzuweisen. Der Vertragspartner trägt die zur Abwehr solcher Eingriffe erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, soweit er den Zugriff zu vertreten hat.
§ 13 Stornierung und Kündigung
- Befristete Mietverträge und vereinbarte Dienst- und Werkleistungen können von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden; dies gilt auch, soweit Setnetz zusätzliche Leistungen nach § 5 zu erbringen hat. Das Recht des Vertragspartners zur Stornierung nach Abs. 2 bleibt unberührt.
- Der Vertragspartner kann den Auftrag vor Mietbeginn bzw. Leistungsbeginn in Textform stornieren. Setnetz kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und abzüglich der Vorteile verlangen, die Setnetz aus einer anderweitigen Verwendung der Mietgegenstände und des Personals im vorgesehenen Zeitraum erlangt (§ 537 Abs. 1 BGB, § 648 BGB); Setnetz bemüht sich um eine anderweitige Verwendung. Bereits erbrachte Leistungen sowie im Vertrauen auf den Auftrag beauftragte, nicht mehr stornierbare Fremdleistungen (insbesondere Zumietungen, Transporte und Personal) sind in jedem Fall zu vergüten. Ist in der Auftragsbestätigung eine Stornostaffel vereinbart, geht diese vor; dem Vertragspartner bleibt dann der Nachweis gestattet, dass Setnetz kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Setnetz kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen bzw. von ihm zurücktreten, insbesondere wenn
- der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug ist oder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen; bei vereinbarter Ratenzahlung gilt dies auch, wenn der Vertragspartner für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Vergütung oder einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von zwei Raten in Verzug gekommen ist;
- der Vertragspartner eine nach § 6 Abs. 2 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit trotz Fristsetzung nicht leistet, nachdem für Setnetz nach Vertragsschluss erkennbar geworden ist, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist (§ 321 BGB), insbesondere bei Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner;
- der Vertragspartner die Mietgegenstände trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig gebraucht, insbesondere entgegen § 10 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1.
Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB), insbesondere bei Gefahr für Personen oder bei drohendem Verlust der Mietgegenstände.
- Die gesetzlichen Beschränkungen der Kündigung im Insolvenzfall (§§ 112, 119 InsO) bleiben unberührt.
§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände
- Die Rückgabe erfolgt vollständig, geordnet, gereinigt und – abgesehen von vertragsgemäßer Abnutzung – im übergebenen Zustand im Lager von Setnetz, sofern kein anderer Rückgabeort vereinbart ist, und nur während der Geschäftszeiten (§ 3 Abs. 4), wenn nichts anderes vereinbart wurde.
- Setnetz prüft die zurückgegebenen Mietgegenstände unverzüglich nach der Rückgabe und teilt dem Vertragspartner festgestellte Fehlmengen, Schäden oder Verschmutzungen unverzüglich in Textform mit. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustands der zurückgegebenen Mietgegenstände. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass der gerügte Zustand bereits bei Übergabe bestand oder nicht von ihm zu vertreten ist. Erforderliche Reinigungs- und Sortieraufwendungen werden nach Aufwand berechnet.
- Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich, hat der Vertragspartner Setnetz hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, um den der vereinbarte Rückgabetermin überschritten wird, schuldet der Vertragspartner als Nutzungsentschädigung die vereinbarte Vergütung pro Tag (§ 546a BGB); ist kein Tagespreis vereinbart, wird sie ermittelt, indem der vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Setnetz kann stattdessen die für vergleichbare Gegenstände ortsübliche Miete verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere aus Ersatzbeschaffungen für Folgeaufträge, bleibt vorbehalten. Durch die Zahlung der Nutzungsentschädigung wird das Mietverhältnis nicht verlängert (§ 3 Abs. 3).
§ 15 Langfristig vermietete Gegenstände
- Beträgt die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Absätze. Sie gelten auch ab dem Zeitpunkt, in dem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte, vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete Mietzeit zwei Monate überschreitet oder in dem der Vertragspartner die Mietgegenstände aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
- Der Vertragspartner übernimmt auf eigene Kosten die laufende Wartung, Pflege sowie die nutzungsbedingte Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände nach Herstellervorgaben. Instandsetzungen, die nicht auf der vertragsgemäßen Nutzung beruhen oder deren Ursache Setnetz zu vertreten hat (insbesondere bei Vertragsschluss vorhandene Mängel), bleiben Sache von Setnetz; der Vertragspartner hat sie unverzüglich anzuzeigen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die während der Mietzeit fällig werdenden gesetzlich vorgeschriebenen technischen Prüfungen und Wartungen – insbesondere Prüfungen elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, bei Fahrzeugen Hauptuntersuchung und UVV-Prüfung – selbständig und auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Setnetz teilt dem Vertragspartner bei Übergabe und auf Anfrage die anstehenden Prüf- und Wartungstermine mit.
- Gibt der Vertragspartner die Mietgegenstände zurück, ohne die nach Abs. 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Setnetz ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 16 Fahrzeugmiete
- Für die Anmietung von Fahrzeugen gelten ergänzend zu den §§ 1 bis 15 die folgenden Bestimmungen; für die Haftung von Setnetz und für höhere Gewalt gelten die §§ 8 und 9. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt während der Geschäftszeiten (§ 3 Abs. 4) am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nach Mietende trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Frist nicht zurückgegeben, ist Setnetz berechtigt, es auf Kosten des Vertragspartners sicherzustellen und zurückzuholen.
- Setnetz überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Gibt er es nicht vollgetankt zurück, werden ihm die Kraftstoffkosten zuzüglich des für Setnetz erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwands für die Betankung berechnet.
- Das Fahrzeug darf nur vom Vertragspartner selbst, von den im Mietvertrag benannten Fahrern sowie mit Zustimmung des Vertragspartners von dessen Mitarbeitern geführt werden. Der Vertragspartner darf das Fahrzeug nur Fahrern überlassen, bei denen er sich vom Vorliegen der erforderlichen Fahrerlaubnis und von der Fahrtüchtigkeit überzeugt hat, und muss jederzeit benennen können, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat. Für die Einhaltung dieser AGB und das Verhalten der Fahrer haftet der Vertragspartner wie für eigenes Verhalten.
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen (Ausnahme: zugelassene Fahrschulunternehmen), im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken. Die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern nach Abs. 3 sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen sind nicht gestattet. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ölstand, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Verletzt der Vertragspartner diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
- Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten für die Benutzung gebührenpflichtiger Verkehrswege (insbesondere Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz) und erfüllt alle im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten. Er haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die Setnetz in Anspruch genommen wird, mit Ausnahme der Kfz-Steuer und der Rundfunkbeiträge. Setnetz ist als Halterin berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, den Vertragspartner bzw. den Fahrer gegenüber Behörden zu benennen und hierzu dessen Daten zu übermitteln (Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO); Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung (§ 19).
- Fahrten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in die Schweiz und nach Norwegen sind gestattet; Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen Zustimmung von Setnetz in Textform. Der Vertragspartner trägt die durch den Auslandseinsatz entstehenden zusätzlichen Kosten (insbesondere Maut, Vignetten, Umweltzonen und Zollformalitäten) und stellt Setnetz von Ansprüchen Dritter frei, die auf dem Betrieb des Fahrzeugs im Ausland beruhen (z. B. eine ausländische Halter- oder Eigentümerhaftung), soweit sie nicht von Setnetz zu vertreten sind; Maßnahmen zur Abwehr solcher Ansprüche hat der Vertragspartner auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Vertragspartner die Kosten der Schadenabwicklung gegebenenfalls verauslagen; von Setnetz freigegebene Kosten werden ihm gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit er für den Schaden nicht selbst haftet. Reparaturen im Ausland sind mit Setnetz abzustimmen und nur in vom Fahrzeughersteller anerkannten Fachbetrieben durchführen zu lassen; nach Freigabe durch Setnetz erfolgt die Reparatur im Namen und für Rechnung von Setnetz. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Ausland kann Setnetz die Gebühr verauslagen und dem Vertragspartner nachträglich in Rechnung stellen.
- Im Schadenfall kontaktiert der Vertragspartner Setnetz zur weiteren Vorgehensweise, außerhalb der Geschäftszeiten über die im Mietvertrag genannte Notfallnummer. Der Vertragspartner bzw. der Fahrer hat alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört, dass
- bei Unfällen mit Beteiligung Dritter, bei Personenschäden, Diebstahl, Brand und Wildschäden sowie bei unklarem Hergang unverzüglich die Polizei hinzugezogen wird; bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter ist Setnetz unverzüglich zu informieren und die Hinzuziehung der Polizei mit Setnetz abzustimmen;
- zur Weiterleitung an Setnetz die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden;
- kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
- angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
Der Vertragspartner bzw. der Fahrer darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Zubehör ist unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten und Setnetz zu informieren. Jeder Schadenfall ist Setnetz unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß in Textform zu melden; ein detaillierter Unfallbericht mit Skizze, Namen und Anschriften der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie den amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge ist unverzüglich nachzureichen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalls hat der Vertragspartner Setnetz und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalls und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.
- Der Vertragspartner haftet für Schäden, die während der Mietzeit am Fahrzeug (einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör) entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, sowie für den Verlust des Fahrzeugs, sofern er nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrer oder sonstige von ihm eingesetzte Personen den Schaden oder Verlust zu vertreten haben. Der Ersatz umfasst die Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts sowie – soweit angefallen – Abschleppkosten, Kosten eines Sachverständigengutachtens und sonstige Setnetz entstehende Kosten. Für eine wegen starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden die angefallenen Kosten berechnet. Der Vertragspartner ist für die Folgen von Verkehrsverstößen und Straftaten verantwortlich, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug festgestellt werden, und haftet Setnetz für dadurch entstehende Gebühren und Kosten. Die Abrechnung von Schäden erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, eines Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung.
- Ist im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung vereinbart, haftet der Vertragspartner für Schäden am Fahrzeug je Schadenfall nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Vertragspartner oder der Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat; bei grob fahrlässiger Verursachung ist Setnetz berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dasselbe gilt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheiten nach Abs. 7, soweit die Verletzung dafür ursächlich ist, dass Setnetz den Schaden weder gegenüber ihrem Kaskoversicherer noch gegenüber einem Dritten durchsetzen oder den Umfang des Schadens nicht feststellen kann.
- Werden während der Mietzeit Reparaturen notwendig, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Vertragspartner Reparaturaufträge nur erteilen, wenn Setnetz ausdrücklich zugestimmt hat oder die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Vertragspartner nicht für die Reparatur selbst haftet.
§ 17 Verkauf von Verbrauchsmaterial, Handelsware und Gebrauchtgeräten
- Auf den Verkauf von Verbrauchsmaterial, Handelsware und gebrauchten Gegenständen finden die §§ 1, 2, 4 bis 6, 8, 9 und 18 bis 20 sowie ergänzend die folgenden Absätze Anwendung; die Bestimmungen über die Miete (§§ 3, 7 und 10 bis 16) gelten für Kaufverträge nicht.
- Die Lieferung erfolgt ab Lager Halstenbek. Versendet Setnetz die Ware auf Wunsch des Vertragspartners, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur auf den Vertragspartner über (§ 447 BGB); eine Transportversicherung schließt Setnetz nur auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners ab.
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Setnetz. Der Vertragspartner darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verbrauchen, verarbeiten und weiterveräußern; er tritt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherungshalber an Setnetz ab, die die Abtretung annimmt. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt Setnetz auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
- Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel sowie Falsch- und Minderlieferungen unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
- Bei Mängeln neuer Ware leistet Setnetz nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach § 8. Die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 438 BGB) und die Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt.
- Gebrauchte Gegenstände verkauft Setnetz unter Ausschluss der Rechte des Vertragspartners wegen Sachmängeln. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 8 Abs. 1 (insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit (§ 444 BGB). Der Zustand gebrauchter Geräte wird in der Auftragsbestätigung beschrieben; der Vertragspartner erhält vor Vertragsschluss Gelegenheit zur Besichtigung und Funktionsprüfung.
§ 18 Form von Erklärungen
- Soweit diese AGB oder der Vertrag für Erklärungen die Textform (§ 126b BGB) vorsehen, genügen E-Mail, Telefax oder ein von Setnetz bereitgestelltes Online-Formular. Mündliche oder telefonische Erklärungen sollen in Textform bestätigt werden.
- Erklärungen gegenüber Setnetz sind an die im Impressum oder in der Auftragsbestätigung genannten Kontaktdaten zu richten, Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner an die von ihm zuletzt in Textform mitgeteilte Adresse.
§ 19 Datenschutz
- Setnetz verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners, seiner Ansprechpartner und der benannten Fahrer zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung einschließlich Rechnungsstellung, Schadenabwicklung und Bonitätsprüfung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO. Soweit erforderlich, werden Daten an Dienstleister (insbesondere Transport- und Versicherungsunternehmen, Auskunfteien und Steuerberatung) sowie an Behörden übermittelt. Eine Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung erfolgt nur, wenn diese gesondert erteilt wird; sie kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Personen enthält die Datenschutzerklärung von Setnetz. Sie ist Information nach Art. 13 und 14 DSGVO und nicht Bestandteil des Vertrages.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Setnetz und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Halstenbek. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Halstenbek (Kreis Pinneberg). Setnetz ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform festgehalten werden; der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 1 Abs. 4) bleibt unberührt.
- Setnetz ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG).
Stand: Oktober 2026
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